Satzung – GSC Hochries-Samerberg e. V. (letzte Änderung 2006)

§ 1
Der Verein führt den Namen: GLEITSCHIRMCLUB HOCHRIES-SAMERBERG e. V.
Sitz des Vereins ist Samerberg.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nummer VR40844 eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Hängegleiterverband (DHV).
§ 3
Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportes in der Allgemeinheit, insbesondere die Förderung des Gleitschirmfliegens an der Hochries. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

-Abhaltung von Übungen und Wettbewerben
-Sicherung des Fluggeländes durch Verträge
-Instandhaltung von Start- und Landeplätzen
-Einrichtung eines geordneten Flugbetriebes
-Begrenzung des Schulungsbetriebes
-Anerkennung von sportlichen Leistungen
-Aktiver Naturschutz

§ 4a)
Der Verein verfolgt diesen Zweck ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977.
§ 4b)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4c)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4d)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4e)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5a)
AKTIVE Mitglieder sind Einzelpersonen, die das Gleitschirmfliegen betreiben.
§ 5b)
PASSIVE Mitglieder gehören bereits einem anderen Hängegleiterverein an, oder sie betreiben keinen Flugsport und möchten die Belange des Vereins aktiv oder auf andere Weise unterstützen.
§ 5c)
EHRENMITGLIEDER sind Personen, die sich um den Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5d)
Die Mitgliederzahl soll überschaubar bleiben. Über die Anzahl entscheidet der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung kann der Bewerber bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Es wird eine vom Vorstand festgelegte Aufnahmegebühr erhoben. Jedes Mitglied erhält einen Ausweis und eine Satzung.
§ 7a)
Die Mitgliedschaft kann enden durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und drei Monate vorher unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist.
§ 7b)
Die Mitgliedschaft kann enden durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann. Ausschluss ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten, schuldhaftem Verzug der Beitragszahlung, Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins, sowie bei Fernbleiben von allen Vereinsveranstaltungen während eines Geschäftsjahres. Der Ausschluss ist wirksam am Tage seines Beschlusses. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 7c)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 8
Aktive und passive Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 10a)
Die Mitgliederversammlung ist die Vertretung aller Mitglieder. Sie wird vom Vorstand bei Bedarf und wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen, mindestens 8 Tage vorher einberufen. Die Einberufung bedarf der Schriftform. Jede MV ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern durch die Satzung nicht anders vorgesehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
§ 10b)
Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, sofern die MV nicht anders entscheidet.
§ 11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. ( stellvertretendem ) Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden, der Kassenwart ist
und dem Schriftführer

Auf Beschluss der MV können bis zu drei Referenten für bestimmte Sachgebiete hinzu gewählt werden. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder, sofern sie am Wahltag volljährig sind und sich nicht gewerblich mit dem Gleitschirmfliegen befassen. Der Verein wird von jedem Mitglied des Vorstandes einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorstand nur bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Die Bankvollmacht bezieht sich auf den 1. und den 3. Vorsitzenden. Der Vorstand kann selbstständig Geschäfte tätigen. Die maximale Summe wird jeweils von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt.
Die Haftung des Vereins und des Vorstandes sowie der vom Vorstand Beauftragten gegenüber den Mitgliedern wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Ansprüche des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern.

§ 12
Die Kassenführung des Vorstandes wird von 2 Kassenprüfern, die von der MV gewählt werden, überprüft. Sie fertigen einen Bericht an, den sie der Mitgliederversammlung vorlegen.
§ 13
Satzungsänderungen dürfen von der MV vorgenommen werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
§ 14
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer MHV mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft, welche den Flugsport gemeinnützig fördert, zu übereignen. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen zu verwenden ist, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
§ 15
Diese von der Mitgliederversammlung am 28.10.1989 beschlossene Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Eintragung redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

MV = Mitgliederversammlung
MHV = Mitgliederhauptversammlung